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JuraForum.deGesetzeAO§ 241 AO - Art der Sicherheitsleistung 

§ 241 AO - Art der Sicherheitsleistung

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Dritter Abschnitt (Sicherheitsleistung)

(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit für die darauf lastende Steuer.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu §§ 241 bis 248 - Sicherheitsleistung



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Sicherheitsleistung)
    • § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
    • § 243 Verpfändung von Wertpapieren
    • § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
    • § 246 Annahmewerte
    • § 247 Austausch von Sicherheiten

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