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JuraForum.deGesetzeAO§ 24 AO - Ersatzzuständigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 24 AO - Ersatzzuständigkeit

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.


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