JuraForum.de > Gesetze > AO > § 24 AO - Ersatzzuständigkeit
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 24 - Ersatzzuständigkeit
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