JuraForum.de > Gesetze > AO > § 239 AO - Festsetzung der Zinsen
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
1. Unterabschnitt (Verzinsung)
(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.
Die Festsetzungsfrist beginnt:
(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen.
Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 239 - Festsetzung der Zinsen
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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