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JuraForum.deGesetzeAO§ 239 AO - Festsetzung der Zinsen 

§ 239 AO - Festsetzung der Zinsen

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
         1. Unterabschnitt (Verzinsung)

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr.
Die Festsetzungsfrist beginnt:

Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen.
Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 239 - Festsetzung der Zinsen



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

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