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JuraForum.deGesetzeAO§ 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen  

§ 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen

Abgabenordnung


   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
         1. Unterabschnitt (Verzinsung)

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 238 - Höhe und Berechnung der Zinsen



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