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JuraForum.deGesetzeAO§ 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen 

Stand: 20.05.2013

§ 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
         1. Unterabschnitt (Verzinsung)

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(+++ § 238 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 10 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 238 AO

Entscheidungen zu § 238 AO

  • BGH, 17.03.2009, 1 StR 627/08
    Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 25.01.2008, 5 S 210/07
    1. Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans können Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war. 2. Zur Bestimmung und Eignung einer ein Baugebiet vor eindringendem...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 15.11.2006, 13 LB 156/06
    Sind Zinsen für die Stundung einer Steuer in mehreren Jahren zu berechnen, so betrifft die Abrundungspflicht den Gesamtrückstand (nicht den für einzelne Jahre).
  • BVERWG, 17.02.2000, BVerwG 3 C 11.99
    Leitsätze: 1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden. 2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 238 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

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