Fünfter Teil (Erhebungsverfahren) Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge) 1. Unterabschnitt (Verzinsung)
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(+++ § 236 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)
1. Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage eines vor dem 01.01.1998 beschlossenen Bebauungsplans können Eingriffsgrundstücken nur in dem Umfang (nachträglich) durch Festsetzung zugeordnet werden, in dem dies unter der Geltung von § 8a BNatSchG 1993 zulässig war.
2. Zur Bestimmung und Eignung einer ein Baugebiet vor eindringendem...
Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung...
Zahlt die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus, beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf...
Wird die sofortige Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheids gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, sind die für die gestellte Bürgschaft angefallenen Avalzinsen von der Gemeinde nicht (anteilig) zu erstatten, wenn die festgesetzte Gewerbesteuer später aufgrund des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Messbescheid herabgesetzt wird.
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenbaubeiträgen im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der von der Gemeinde zu erstattende Beitrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu verzinsen; § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg ist nicht anwendbar.
Leitsätze:
1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.
2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu...