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JuraForum.deGesetzeAO§ 235 AO - Verzinsung von hinterzogenen Steuern 

Stand: 20.05.2013

§ 235 AO - Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
         1. Unterabschnitt (Verzinsung)

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(+++ § 235 F. 25.7.1988 u. F. 21.12.1993: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 4 u. Abs. 6 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 235 AO

Entscheidungen zu § 235 AO

  • BFH, 16.07.2009, VIII B 64/09
    Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden...
  • BFH, 29.04.2008, VIII R 5/06
    1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 235 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Vierter Abschnitt (Haftung)
    • § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 1. Unterabschnitt (Verzinsung)
      • § 239 Festsetzung der Zinsen

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