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JuraForum.deGesetzeAO§ 234 AO - Stundungszinsen 

Stand: 20.05.2013

§ 234 AO - Stundungszinsen

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
         1. Unterabschnitt (Verzinsung)

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(+++ § 234: Zur Geltung vgl. vgl. Art. 97 § 15 Abs. 6 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 234 AO

Entscheidungen zu § 234 AO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 24.05.2004, 9 A 4057/01
    Stundungszinsen bleiben nach § 234 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann unberührt, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Abgabebescheides im Rechtsmittelverfahren erfolgt. § 234 Abs. 1 Satz 2 AO verstößt mit diesem Regelungsgehalt nicht gegen höherrangiges Recht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 234 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 1. Unterabschnitt (Verzinsung)
      • § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
      • § 239 Festsetzung der Zinsen

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