JuraForum.de > Gesetze > AO > § 233 AO - Grundsatz
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
1. Unterabschnitt (Verzinsung)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
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