JuraForum.de > Gesetze > AO > § 229 AO - Beginn der Verjährung
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 229 - Beginn der Verjährung
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