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JuraForum.deGesetzeAO§ 229 AO - Beginn der Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 229 AO - Beginn der Verjährung

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(+++ § 229 Abs. 1 Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 14 Abs. 3 AOEG 1977 +++)


Weitere Vorschriften um § 229 AO

Entscheidungen zu § 229 AO

  • BAYERISCHER-VGH, 23.07.2004, 6 B 00.1402
    1. Sind beim Erwerb eines Grundstücks von einer Gemeinde Grundstückskauf und die Ablösung von Beiträgen für die Erschließung des Grundstücks in einem Vertrag verbunden und erweist sich die Ablösungsvereinbarung als nichtig, kann gegenüber einem daraus erwachsenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen dessen...

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