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JuraForum.deGesetzeAO§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist 

§ 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • II. (Festsetzungsverjährung)
        • § 171 Ablaufhemmung
        • 4. Unterabschnitt (Haftung)
      • § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

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