JuraForum.de > Gesetze > AO > § 228 AO - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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