JuraForum.de > Gesetze > AO > § 227 AO - Erlass
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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