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JuraForum.deGesetzeAO§ 227 AO - Erlass 

§ 227 AO - Erlass

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Vierter Abschnitt (Bußgeldverfahren)
    • § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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