Fünfter Teil (Erhebungsverfahren) Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und
Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis) 2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.
Ist die Forderung des Beklagten aus Steuererstattung unstreitig und bedarf nicht der Klärung in einem "fremden" Rechtsweg und macht der Beklagte nur geltend, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde und...
1. Hat das für die Besteuerung der Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin zuständige FA --zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin-- überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der Organträgerin verrechnet...
1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage).
2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den...
Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners.
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit, kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der...
Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden.
Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Zuwendung ist als zweckgebundene Leistung grundsätzlich nicht abtretbar und pfändbar; er kann nicht mit einem anderen Anspruch aufgerechnet werden (hier: Aufrechnung mit Steuerschuld).