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JuraForum.deGesetzeAO§ 224 AO - Leistungsort, Tag der Zahlung 

§ 224 AO - Leistungsort, Tag der Zahlung

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten.
Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten.
Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden.
Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 224 - Leistungsort, Tag der Zahlung


Zu § 224: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 2. Unterabschnitt (Säumniszuschläge)
      • § 240 Säumniszuschläge

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