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JuraForum.deGesetzeAO§ 224 AO - Leistungsort, Tag der Zahlung 

Stand: 20.05.2013

§ 224 AO - Leistungsort, Tag der Zahlung

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

(+++ § 224 Abs. 2 Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 6 AOEG 1977 +++)



Weitere Vorschriften um § 224 AO

Entscheidungen zu § 224 AO

  • BVERWG, 24.06.1999, BVerwG 5 C 22.98
    Leitsatz: Bei Zahlung durch Verrechnungsscheck genügt zur Wahrung der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Auslieferung des Schecks per Post; auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schecks bei der Bundeskasse kommt es nicht an. Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 22.98 - I. VG Köln vom 12.01.1998 - Az.: VG 21 K...

Erwähnungen von § 224 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 224 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 2. Unterabschnitt (Säumniszuschläge)
      • § 240 Säumniszuschläge

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