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JuraForum.deGesetzeAO§ 223 AO - Zahlungsaufschub 

§ 223 AO - Zahlungsaufschub

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         1. Unterabschnitt (Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)

Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.



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