JuraForum.de > Gesetze > AO > § 223 AO - Zahlungsaufschub
Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
1. Unterabschnitt (Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
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