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JuraForum.deGesetzeAO§ 222 AO - Stundung 

§ 222 AO - Stundung

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         1. Unterabschnitt (Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat.
Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        • 2. Unterabschnitt (Zahlung, Aufrechnung, Erlass)
      • § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

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