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JuraForum.deGesetzeAO§ 219 AO - Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden 

Stand: 20.05.2013

§ 219 AO - Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

Abgabenordnung

   Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
         1. Unterabschnitt (Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.


Weitere Vorschriften um § 219 AO

Entscheidungen zu § 219 AO

  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 27.07.2005, 4 K 4/03
    Voraussetzung für eine Haftung eines Wohnungsgebers für eine Kurabgabe ist, dass der Haftende eine Möglichkeit zur Einziehung hatte. Verweigert der Kurgast ihm gegenüber die Zahlung der Kurabgabe, ohne dass er die Möglichkeit hat, eine Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe durchzusetzen, so wird eine Haftung in der Regelung zu...
  • BGH, 01.12.2003, II ZR 202/01
    a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50). b) Mit der...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.10.2001, 2 S 2429/99
    1. Der Haftungsschuldner für Gewerbesteuer ist mit seinen Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 166 AO ausgeschlossen. 2. Ein nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der für...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 219 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

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