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JuraForum.deGesetzeAO§ 217 AO - Steuerhilfspersonen 

Stand: 20.05.2013

§ 217 AO - Steuerhilfspersonen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.


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