JuraForum.de > Gesetze > AO > § 217 AO - Steuerhilfspersonen
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
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