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JuraForum.deGesetzeAO§ 215 AO - Sicherstellung im Aufsichtsweg 

§ 215 AO - Sicherstellung im Aufsichtsweg

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:

Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
    • § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

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