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JuraForum.deGesetzeAO§ 21 AO - Umsatzsteuer 

Stand: 20.05.2013

§ 21 AO - Umsatzsteuer

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)

(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.

(2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20); in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§ 18).


Weitere Vorschriften um § 21 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
    • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
    • § 22 Realsteuern
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 168 Wirkung einer Steueranmeldung

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