JuraForum.de > Gesetze > AO > § 208 AO - Steuerfahndung (Zollfahndung)
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Fünfter Abschnitt (Steuerfahndung (Zollfahndung))
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 208 - Steuerfahndung, Zollfahndung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 208 AO - Steuerfahndung (Zollfahndung)" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum