JuraForum.de > Gesetze > AO > § 206 AO - Bindungswirkung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung)
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zu Ungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 206 - Bindungswirkung
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