JuraForum.de > Gesetze > AO > § 206 AO - Bindungswirkung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf
Grund einer Außenprüfung)
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
(+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
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