JuraForum.de > Gesetze > AO > § 205 AO - Form der verbindlichen Zusage
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung)
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 205 - Form der verbindlichen Zusage
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