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JuraForum.deGesetzeAO§ 204 AO - Voraussetzung der verbindlichen Zusage 

§ 204 AO - Voraussetzung der verbindlichen Zusage

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
         2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung)

Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 204 - Voraussetzung der verbindlichen Zusage



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 195 Zuständigkeit

Urteile: Schlagworte

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