JuraForum.de > Gesetze > AO > § 204 AO - Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
2. Unterabschnitt (Verbindliche Zusagen auf
Grund einer Außenprüfung)
Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
(+++ § 204: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 204 AO:
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