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JuraForum.deGesetzeAO§ 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung 

§ 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 198 - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung



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