JuraForum.de > Gesetze > AO > § 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen.
Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 198 - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
© "§ 198 AO - Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum