JuraForum.de > Gesetze > AO > § 196 AO - Prüfungsanordnung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 196 - Prüfungsanordnung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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