JuraForum.de > Gesetze > AO > § 196 AO - Prüfungsanordnung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
Folgende Vorschriften verweisen auf § 196 AO:
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