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JuraForum.deGesetzeAO§ 196 AO - Prüfungsanordnung 

Stand: 17.06.2013

§ 196 AO - Prüfungsanordnung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).


Weitere Vorschriften um § 196 AO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 196 AO:

  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
    • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Erster Abschnitt (Strafvorschriften)
    • § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

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