JuraForum.de > Gesetze > AO > § 195 AO - Zuständigkeit
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.
Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.
Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 195 - Zuständigkeit
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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