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JuraForum.deGesetzeAO§ 195 AO - Zuständigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 195 AO - Zuständigkeit

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.


Weitere Vorschriften um § 195 AO

Entscheidungen zu § 195 AO

  • BFH, 18.11.2008, VIII R 16/07
    Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm --und nicht vom beauftragenden Finanzamt-- erlassen wurde.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 195 AO:

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