JuraForum.de > Gesetze > AO > § 195 AO - Zuständigkeit
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 195 AO:
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