JuraForum.de > Gesetze > AO > § 193 AO - Zulässigkeit einer Außenprüfung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
(1) (Anm.*) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 193 - Zulässigkeit einer Außenprüfung
2) Red. Anm.:§ 193 Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302)
3) Red. Anm.:§ 193 Absatz 2 Nummer 3 AO angefügt durch Artikel 3 des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302)
Zu § 193: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2302).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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