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JuraForum.deGesetzeAO§ 193 AO - Zulässigkeit einer Außenprüfung 

Stand: 20.05.2013

§ 193 AO - Zulässigkeit einer Außenprüfung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Vierter Abschnitt (Außenprüfung)
         1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.



Weitere Vorschriften um § 193 AO

Entscheidungen zu § 193 AO

  • BFH, 08.04.2008, VIII R 61/06
    1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. 2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung...
  • BFH, 26.07.2007, VI R 68/04
    1. Das für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur...
  • BVERFG, 09.03.2004, 2 BvL 17/02
    1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der...

Erwähnungen von § 193 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 193 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • g) (Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7))
      • § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50b Prüfungsrecht
    • XI. (Altersvorsorgezulage)
  • § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
      • Sechster Abschnitt (Steueraufsicht in besonderen Fällen)
    • § 210 Befugnisse der Finanzbehörde

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