JuraForum.de > Gesetze > AO > § 192 AO - Vertragliche Haftung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
4. Unterabschnitt (Haftung)
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 192 - Vertragliche Haftung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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