Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 190 AO - Zuteilungsverfahren 

Stand: 20.05.2013

§ 190 AO - Zuteilungsverfahren

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         3. Unterabschnitt (Zerlegung und Zuteilung)

Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 190 AO

Entscheidungen zu § 190 AO

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 25.11.2003, 6 A 11239/03.OVG
    1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). 2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 190 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
    • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 190 AO - Zuteilungsverfahren"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche