JuraForum.de > Gesetze > AO > § 190 AO - Zuteilungsverfahren
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren)
3. Unterabschnitt (Zerlegung und Zuteilung)
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 190 AO:
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