JuraForum.de > Gesetze > AO > § 187 AO - Akteneinsicht
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren)
3. Unterabschnitt (Zerlegung und Zuteilung)
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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