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JuraForum.deGesetzeAO§ 186 AO - Beteiligte 

Stand: 20.05.2013

§ 186 AO - Beteiligte

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         3. Unterabschnitt (Zerlegung und Zuteilung)

Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:

1.
der Steuerpflichtige,
2.
die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.


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