JuraForum.de > Gesetze > AO > § 185 AO - Geltung der allgemeinen Vorschriften
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
3. Unterabschnitt (Zerlegung und Zuteilung)
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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