Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung) Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren) 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen) II. (Festsetzung von Steuermessbeträgen)
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
Zur Inhaftungnahme des Erwerbers nach Firmenfortführung (§§ 191 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 HGB) für Gewerbesteuernachforderungen und Nachforderungszinsen, die nach Geschäftsübergang gegenüber dem in Liquidation befindlichen Steuerschuldner festgesetzt worden sind.
Einem "steuerehrlichen" Gewerbesteuerschuldner steht ein Anspruch, entsprechend den Maßstäben des Strafbefreiungserklärungsgesetzes besteuert zu werden, nicht zu.
1. Eigentümer von Grundstücken in einem Teil einer Gemeinde, der in diese nach dem 1.1.1935 eingegliedert wurde und für den nach § 41 Satz 1 GrStG in Verbindung mit § 29 GrStDV 1937 eine höhere Steuermesszahl als für die bereits bis zum 1.1.1935 zu der Gemeinde gehörenden Teile zugrunde gelegt wird, haben einen Anspruch auf...
1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).
2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift...
1. Die Vollziehung des (gemeindlichen) Steuerbescheids ist nicht bereits deshalb nach § 80 IV 3, V VwGO auszusetzen, weil der Betroffene gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt hat, worüber noch nicht entschieden worden ist.
2. Offen bleibt, aber...
1. Die Verjährung eines Steueranspruchs löst einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO aus. Ein Vorauszahlungsbescheid bildet insoweit keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen. § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 AO ändert daran nachts.
2. § 171 Abs. 14 AO ist auf diese...
1. Der Haftungsschuldner für Gewerbesteuer ist mit seinen Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 166 AO ausgeschlossen.
2. Ein nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der für...
Leitsatz:
Stellt ein überregional tätiges Unternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Warenhausbetreiber unter Mitwirkung des Warenhauspersonals in oder vor dem Geschäft eigene Kinderreitautomaten gewerblich auf, unterhält es dort eine Betriebsstätte, so daß die Veranlagung zu einem Kammerbeitrag durch die für diesen Ort...