Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeAO§ 184 AO - Festsetzung von Steuermessbeträgen 

Stand: 20.05.2013

§ 184 AO - Festsetzung von Steuermessbeträgen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
            II. (Festsetzung von Steuermessbeträgen)

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.



Weitere Vorschriften um § 184 AO

Entscheidungen zu § 184 AO

  • SAECHSISCHES-OVG, 06.04.2009, 5 B 107/07
    Zur dinglichen Wirkung des Grundsteuermessbescheides.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 12.02.2008, 6 A 11154/07.OVG
    Zur Inhaftungnahme des Erwerbers nach Firmenfortführung (§§ 191 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 HGB) für Gewerbesteuernachforderungen und Nachforderungszinsen, die nach Geschäftsübergang gegenüber dem in Liquidation befindlichen Steuerschuldner festgesetzt worden sind.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 09.05.2007, 14 A 1256/05
    Einem "steuerehrlichen" Gewerbesteuerschuldner steht ein Anspruch, entsprechend den Maßstäben des Strafbefreiungserklärungsgesetzes besteuert zu werden, nicht zu.
  • SAECHSISCHES-OVG, 08.12.2004, 5 B 111/03
    1. Eigentümer von Grundstücken in einem Teil einer Gemeinde, der in diese nach dem 1.1.1935 eingegliedert wurde und für den nach § 41 Satz 1 GrStG in Verbindung mit § 29 GrStDV 1937 eine höhere Steuermesszahl als für die bereits bis zum 1.1.1935 zu der Gemeinde gehörenden Teile zugrunde gelegt wird, haben einen Anspruch auf...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 25.11.2003, 6 A 11239/03.OVG
    1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). 2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 184 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 184 AO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Zulässigkeit)
    • § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

Benutzer-Kommentare zu § 184 AO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 184 AO - Festsetzung von Steuermessbeträgen"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche