( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeAO§ 180 AO - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 

§ 180 AO - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
            I. (Gesonderte Feststellungen)

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden.
Dabei können insbesondere geregelt werden

Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.
Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist.
Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 180 - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
    • § 18 Gesonderte Feststellungen
    • § 21 Umsatzsteuer
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • I. (Gesonderte Feststellungen)
        • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
        • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 19 Feststellung von Einheitswerten
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
    • § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
    • IV. (Tarif)
  • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/ao/180-gesonderte-feststellung-von-besteuerungsgrundlagen

© "§ 180 AO - Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN