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JuraForum.deGesetzeAO§ 18 AO - Gesonderte Feststellungen 

Stand: 20.05.2013

§ 18 AO - Gesonderte Feststellungen

Abgabenordnung

   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)

(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:

1.
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
2.
bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
3.
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.



Weitere Vorschriften um § 18 AO

Erwähnungen von § 18 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 18 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
    • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
    • § 21 Umsatzsteuer
    • § 22 Realsteuern
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • I. (Allgemeines)
        • § 89 Beratung, Auskunft
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Erster Abschnitt (Erfassung der Steuerpflichtigen)
        • 2. Unterabschnitt (Anzeigepflichten)
      • § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • I. (Gesonderte Feststellungen)
        • § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

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