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JuraForum.deGesetzeAO§ 178 AO - Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden 

§ 178 AO - Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            IV. (Kosten)

(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten für diese Kosten nicht.


Fußnoten:


Zu § 178: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645) und 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerliche Begriffsbestimmungen)
    • § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

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