JuraForum.de > Gesetze > AO > § 176 AO - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
III. (Bestandskraft)
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass
(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 176 - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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