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JuraForum.deGesetzeAO§ 176 AO - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden 

§ 176 AO - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            III. (Bestandskraft)

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 176 - Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • III. (Bestandskraft)
        • § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 22 Fortschreibungen

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