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JuraForum.deGesetzeAO§ 175 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen 

§ 175 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            III. (Bestandskraft)

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 175 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen


Zu § 175: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke)
    • § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • I. (Gesonderte Feststellungen)
        • § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verzinsung, Säumniszuschläge)
        • 1. Unterabschnitt (Verzinsung)
      • § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 3. (Gewinn)
    • § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10d Verlustabzug
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

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