JuraForum.de > Gesetze > AO > § 175 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
III. (Bestandskraft)
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet.
Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 175 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen
Zu § 175: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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