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JuraForum.deGesetzeAO§ 173 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel 

§ 173 AO - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            III. (Bestandskraft)

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO vor §§ 172 bis 177 - Bestandskraft und AEAO zu § 173 - Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel



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