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JuraForum.deGesetzeAO§ 17 AO - Örtliche Zuständigkeit  

§ 17 AO - Örtliche Zuständigkeit

Abgabenordnung


   Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.



(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 17 - Örtliche Zuständigkeit



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