JuraForum.de > Gesetze > AO > § 17 AO - Örtliche Zuständigkeit
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 17 - Örtliche Zuständigkeit
© "§ 17 AO - Örtliche Zuständigkeit " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.