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JuraForum.deGesetzeAO§ 169 AO - Festsetzungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 169 AO - Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            II. (Festsetzungsverjährung)

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.



Weitere Vorschriften um § 169 AO

Entscheidungen zu § 169 AO

  • BFH, 19.02.2009, II R 49/07
    1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. 2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann...
  • BFH, 18.02.2009, V R 81/07
    Ein Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird.
  • BFH, 30.01.2009, VII B 180/08
    1. Die nach § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 EG dar. 2. Die Rückgängigmachung einer gemeinschaftsrechtswidrigen...
  • BFH, 16.01.2009, VII R 25/08
    1. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.10.2008, 12 A 1983/08
    1. Elternbeiträge nach dem "Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen" - GTK - unterliegen einer vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - i.V.m. § 169 der Abgabenordnung - AO -). 2. Die...
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Erwähnungen von § 169 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 169 AO:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen
  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
        • 1. Unterabschnitt (Führung von Büchern und Aufzeichnungen)
      • § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
          • II. (Festsetzungsverjährung)
        • § 171 Ablaufhemmung
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • I. (Gesonderte Feststellungen)
        • § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        • 3. Unterabschnitt (Zahlungsverjährung)
      • § 231 Unterbrechung der Verjährung
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 5. Unterabschnitt (Arrest)
      • § 324 Dinglicher Arrest

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