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JuraForum.deGesetzeAO§ 168 AO - Wirkung einer Steueranmeldung 

§ 168 AO - Wirkung einer Steueranmeldung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            I. (Allgemeine Vorschriften)

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt.
Die Zustimmung bedarf keiner Form.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 168 - Wirkung einer Steueranmeldung



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Fünfter Teil (Erhebungsverfahren)
      • Erster Abschnitt (Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
        • 1. Unterabschnitt (Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis)
      • § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 249 Vollstreckungsbehörden
    • Siebenter Teil (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Verfahrensvorschriften)
    • § 355 Einspruchsfrist

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