JuraForum.de > Gesetze > AO > § 167 AO - Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
I. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt.
Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist.
Erkennt der Steuer- und Haftungsschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.
(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Kasse eingehen.
Dies gilt nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 167 - Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
Zu § 167: Geändert durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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