JuraForum.de > Gesetze > AO > § 165 AO - Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
I. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden.
Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist. (Anm.*)
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben.
Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern.
Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. (Anm.*)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 165 - Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
2) Red. Anm.:§ 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO angefügt durch Artikel 10 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
3) Red. Anm.:§ 165 Absatz 2 Satz 3 AO eingefügt durch Artikel 10 des Steuerbürokratieabbaugesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
Zu § 165: Geändert durch G vom 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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