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JuraForum.deGesetzeAO§ 163 AO - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen 

Stand: 20.05.2013

§ 163 AO - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            I. (Allgemeine Vorschriften)

Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.



Weitere Vorschriften um § 163 AO

Entscheidungen zu § 163 AO

  • BFH, 30.04.2009, V R 15/07
    1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 11.12.2008, 2 S 428/08
    1. Zum Maßstab für einen Erlass von Abfallgebühren aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit. 2. Der Erlass einer Abfallgrundgebühr von ca. 80,-- EUR im Jahr für einen "Kleinstgewerbebetrieb" kommt nicht in Betracht, weil die Sachgerechtigkeit der Gebühr schon durch ihren Bagatellcharakter gewährleistet wird.
  • BFH, 30.07.2008, V R 7/03
    1. Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines...
  • SAECHSISCHES-OVG, 19.03.2008, 5 B 840/05
    1. Im Rahmen der Erhebung einer Abwasserabgabe ist eine Überschreitung der Überwachungswerte dem Direkteinleiter unabhängig vom Fehlverhalten eines Indirekteinleiters zuzurechnen. 2. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO finden Umstände, die dem typischen Anwendungsbereich des Abgabentatbestandes zuzuordnen sind,...
  • BFH, 05.03.2008, I R 12/07
    1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagt und ihm dabei das Recht einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige, einmalige...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 163 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 163 AO:

  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 20 Ermittlung des Einheitswerts
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
    • Siebenter Abschnitt (Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 26 Durchführung
  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • II. (Festsetzung von Steuermessbeträgen)
        • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

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