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JuraForum.deGesetzeAO§ 163 AO - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen 

§ 163 AO - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            I. (Allgemeine Vorschriften)

Steuern können niedriger festgesetzt werden, und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.
Die Entscheidung über die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 163 - Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Steuerschuldverhältnis)
    • § 47 Erlöschen
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 2. Unterabschnitt (Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen)
          • II. (Festsetzung von Steuermessbeträgen)
        • § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 20 Ermittlung des Einheitswerts

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