JuraForum.de > Gesetze > AO > § 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
I. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 160 AO:
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