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JuraForum.deGesetzeAO§ 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern 

§ 160 AO - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            I. (Allgemeine Vorschriften)

(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen.
Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

(2) § 102 bleibt unberührt.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 160 - Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • IV. (Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte)
        • § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt IV (Urteile und andere Entscheidungen)
    • § 96 Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; rechtliches Gehör

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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