JuraForum.de > Gesetze > AO > § 16 AO - Sachliche Zuständigkeit
Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
Dritter Abschnitt (Zuständigkeit der Finanzbehörden)
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
(1) Red. Anm.:
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 16 - Sachliche Zuständigkeit
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