JuraForum.de > Gesetze > AO > § 158 AO - Beweiskraft der Buchführung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
I. (Allgemeine Vorschriften)
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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