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JuraForum.deGesetzeAO§ 158 AO - Beweiskraft der Buchführung 

§ 158 AO - Beweiskraft der Buchführung

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
         1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
            I. (Allgemeine Vorschriften)

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 158 - Beweiskraft der Buchführung



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      • Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren)
        • 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
          • I. (Allgemeine Vorschriften)
        • § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
    • Zweiter Teil (Verfahren)
      • Abschnitt IV (Urteile und andere Entscheidungen)
    • § 96 Freie Beweiswürdigung; Urteilsgründe; rechtliches Gehör

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