JuraForum.de > Gesetze > AO > § 158 AO - Beweiskraft der Buchführung
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren)
1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung)
I. (Allgemeine Vorschriften)
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 158 AO:
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