Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung) Dritter Abschnitt (Festsetzungs- und
Feststellungsverfahren) 1. Unterabschnitt (Steuerfestsetzung) I. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
1. Ein rechtmäßiges Leistungsgebot eines Abgabenbescheides setzt eine vorhergehende Festsetzung der Abgabenschuld voraus.
2. Eigentümer einer Zweitwohnung können nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Kalenderjahr...
1. Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten noch der beschränkten...
1. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises, sondern eine staatliche Angelegenheit zu sehen. Die Klage ist daher in diesen Fällen nicht gegen den Landkreis, sondern gegen das Land...
Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld (§§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den...
Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV 1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen.
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine abfallgebührenrechtliche Wertmarke, die zur Entrichtung einer Leistungsgebühr erworben werden kann und an dem Abfallbehälter zu befestigen ist, ein Abgabenzeichen i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Bucht. b KAG LSA i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 2 AO darstellt.
Werden mehrere Personen durch Verwaltungsakte gesamtschuldnerisch auf eine bestimmte Abgabenforderung in Anspruch genommen, ist der Streitwert bei gemeinsamer Anfechtungsklage in Addition der Beträge zu ermitteln, auf den der einzelne Schuldner jeweils in Anspruch genommen wird (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung gegen die...
1. Der Wortlaut von Rechnungen stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, ob die berechnete Leistung für den die Vorsteuer geltend machenden Unternehmer erbracht wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Ein Steuerberater ist deshalb verpflichtet, den zum Vorsteuerabzug berechtigten Mandanten zur Vorlage von Rechnungen zu veranlassen, die...
Leitsätze:
1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.
2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu...