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JuraForum.deGesetzeAO§ 154 AO - Kontenwahrheit 

§ 154 AO - Kontenwahrheit

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         3. Unterabschnitt (Kontenwahrheit)

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.


Fußnoten:

1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 154 - Kontenwahrheit



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Steuergeheimnis)
    • § 30a Schutz von Bankkunden
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Vierter Abschnitt (Haftung)
    • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 379 Steuergefährdung
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 5. (Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen)
    • § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
      • 5a. (Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute)
    • § 25h Verbotene Geschäfte

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