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JuraForum.deGesetzeAO§ 154 AO - Kontenwahrheit 

Stand: 20.05.2013

§ 154 AO - Kontenwahrheit

Abgabenordnung

   Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
      Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
         3. Unterabschnitt (Kontenwahrheit)

(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.



Weitere Vorschriften um § 154 AO

Entscheidungen zu § 154 AO

  • BFH, 09.12.2008, VII R 47/07
    1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich". 2. Ein bankinternes Aufwandskonto...
  • OLG-KOBLENZ, 04.12.2008, 2 U 131/08
    Zu den Anforderungen an die Identitätsfeststellung und Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz.
  • OLG-FRANKFURT, 04.05.2006, 20 W 82/04
    1. Zur Entstehung einer Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO neben der Gebühr für die Beurkundung, wenn der Notar im Rahmen einer Grundschuldbestellung durch ihm persönlich bekannte Beteiligte eine Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz vornimmt. 2. Kostenschuldner des Notars für diese Gebühr sind die Grundschuldbesteller...
  • BVERFG, 09.03.2004, 2 BvL 17/02
    1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der...

Erwähnungen von § 154 AO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 154 AO:

  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Zweiter Abschnitt (Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen)
      • 5. (Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen)
    • § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
      • 5a. (Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute)
    • § 25h Verbotene Geschäfte
  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Vierter Abschnitt (Steuergeheimnis)
    • § 30a Schutz von Bankkunden
    • Zweiter Teil (Steuerschuldrecht)
      • Vierter Abschnitt (Haftung)
    • § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Bußgeldvorschriften)
    • § 379 Steuergefährdung

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