JuraForum.de > Gesetze > AO > § 154 AO - Kontenwahrheit
Vierter Teil (Durchführung der Besteuerung)
Zweiter Abschnitt (Mitwirkungspflichten)
3. Unterabschnitt (Kontenwahrheit)
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
(2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten.
Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
Fußnoten:
1) Red. Anm.:weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 154 - Kontenwahrheit
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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